FVHS

Förderverein Historische Schwebebahn
Wuppertal e.V.

Hallo Freunde der Schwebebahn in Wuppertal

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Satzung des Fördervereins Historische Schwebebahn, Wuppertal.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Historische Schwebebahn, Wuppertal e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wuppertal.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Kultur und Denkmalpflege im Sinne des § 51 AO.
    Der Verein dient insbesondere dem Zweck, die Erstausführung der Schwebebahn, deren Veränderungen, Unterlagen, Geräte und Einrichtungen im Zuge des Ausbaues der Schwebebahnkonstruktion ab 1997,soweit für geschichtsrepräsentative (museale) Zwecke verwendbar, zu retten, zu deponieren und am Präsentationsstandort zu installieren; einen diesbezüglich geeigneten Präsentationsstandort zu beschaffen, herzurichten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu betreiben, um Interessierte über die Schwebebahn ,ihre Geschichte, Gegenwart und Zukunft zu informieren.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
    1. Öffnung der Präsentation für Besucher und Interessengruppen.
    2. Informations- und Vortragsveranstaltungen über Inhalte und Zwecke der Präsentation in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen.
    3. Betreuung von Gästen und Fachbesuchern, Förderung von fachspezifischen Kontakten im In- und Ausland.
    4. Herausgabe von Publikationen.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2001.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    3. durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  4. Kommt ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr in Verzug und bleibt auch eine dementsprechende Mahnung erfolglos, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
  2. Sie kann den Beitrag für Schüler, Auszubildende, Studenten ,Behinderte und Rentner bis zu 50% ermäßigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Schriftführer(in) (Gesamtvorstand). Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird mithin gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n)und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede(r) von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand, nach Anhörung des Beirates, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Beirats.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretenden Vorsitzende(n).
    3. Die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
    5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
    6. Organisation und Aufbringen von Spenden oder Fördermitteln
  4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens drei der fünf Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, welches vom/von der Schriftführer(in) geführt und/oder geprüft wird. Die Eintragungen müssen enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung,
    • die Namen der Teilnehmer(innen) und des Sitzungsleiters(in),
    • die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  5. Der Vorstand kann über Ausgaben bis zu einer Höhe von 2500,-- € ohne vorherige Absprache mit der Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Beirat. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Er hat die Aufgabe in wissenschaftlichen und kulturpolitischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Sitzungen des Beirates werden mindestens jährlich von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Die Sitzungen des Beirates werden vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch diese(r)verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind in ein Beschlußbuch einzutragen und vom/von der jeweiligen Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Haushaltsplans und der Ausgaben für Sachgüter oder Projekte über 2500,--€.
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungs- berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates, jährliche Wahl von zwei Personen als Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen (Wiederwahl ist möglich).
    5. Änderung der Satzung.
    6. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    8. Auflösung des Vereins.
  2.  
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
    2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zugelassen werden.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der ersten bzw zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in)Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Der/die Protokollführer(in) wird vom Versammlungsleiter(in) bestimmt. Vorstandswahlen erfolgen offen, nur auf Antrag erfolgt schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung durch die erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Zur Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muß mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein, um beschlußfähig zu sein. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der/die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann die stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der/die Kandidat(in) als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten(innen) statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    4. Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
      • Ort und Zeit der Versammlung
      • Name des/der Versammlungsleiters(in) und des/der Protokollführers(in)
      • Zahl der erschienenen Mitglieder
      • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
      • die Tagesordnung
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
      • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wuppertal mit der Maßgabe, es für das Historische Zentrum in Wuppertal zu verwenden.

§ 11 Finanzierung (nur deklaratorischer Charakter)

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

  1. jährliche Mitgliedsbeiträge
  2. freiwillige Zuwendungen,(Spenden; Förderbeträge etc.)
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  4. Einnahmen aus Ausstellungen und Publikationen
  5. Vermögensmehrung durch Schenkung oder in Begünstigungsfällen von Todes wegen
  6. Gesellige Veranstaltungen und Sammlungen

§ 12 Schlußbestimmungen

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzende Anwendung.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.4.2001 einstimmig angenommen.




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Mitgliedschaft

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln aufgebracht.

Wir würden uns freuen, wenn Sie als Mitglied (Jahresbeitrag 30 € für natürliche und 100 € für juristische Personen) oder Sponsor die Vereinsarbeit unterstützen. Die Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.

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